Grundsicherung im Alter: Rechtsanspruch statt Almosen
Wer Anspruch hat, was angerechnet wird und wie man den Antrag stellt – Stand September 2026
Grundsicherung im Alter ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – doch viele Berechtigte stellen nie einen Antrag. Was die Leistung umfasst, was angerechnet wird, was seit Juli 2026 neu ist und wo man im Landkreis Freyung-Grafenau Hilfe bekommt.
Fundstück
Kein Fundstück – Erklärstück. Grundlage sind SGB XII, Informationen der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesregierung sowie amtliche Zahlen für den Landkreis.
Grundsicherung im Alter: Rechtsanspruch statt Almosen
Wer Anspruch hat, was angerechnet wird und wie man den Antrag stellt – Stand September 2026
Grundsicherung im Alter ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – doch viele Berechtigte stellen nie einen Antrag. Was die Leistung umfasst, was angerechnet wird, was seit Juli 2026 neu ist und wo man im Landkreis Freyung-Grafenau Hilfe bekommt.
Viele Ruheständler scheuen den Gang zum Sozialamt aus Scham, Unkenntnis oder der unbegründeten Sorge, ihre Kinder zur Kasse zu bitten. Laut dem Bericht der Alterssicherungskommission verzichten schätzungsweise 40 bis 70 Prozent der anspruchsberechtigten Senioren in Deutschland auf die Unterstützung.1 Dabei sichert das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) das soziokulturelle Existenzminimum verlässlich ab.2
Wer Anspruch hat
Einen Anspruch auf Grundsicherung haben bedürftige Personen, die:
- die reguläre gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Ob eine gesetzliche Rente bezogen wird, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass das monatliche Gesamteinkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Wie hoch die Leistung 2026 ausfällt
Die monatliche Leistung setzt sich aus dem Regelbedarf, den tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie möglichen Mehrbedarfen zusammen:
- Regelbedarf: Für Alleinstehende liegt der Satz im Jahr 2026 unverändert bei 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Rechnerisch hätte sich durch die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung ein niedrigerer Wert von 557 Euro ergeben. Eine faktische Kürzung verhindert jedoch die gesetzliche Besitzschutzregelung, weshalb der Vorjahreswert bestehen bleibt.3 Zusammenlebende Partner erhalten jeweils 506 Euro (Stufe 2).
- Wohnen und Heizen: Übernommen werden die tatsächlichen, örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) und Heizung.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen, sofern sie nicht durch Dritte abgedeckt sind.
- Mehrbedarfe: Zusätzliche Pauschalen gibt es unter anderem bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „G“, bei erheblicher Gehbehinderung oder für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen.
Was angerechnet wird – und was geschützt bleibt
Grundsätzlich mindert jedes Einkommen (z. B. Rente, Minijob) den Auszahlungsbetrag. Es greifen jedoch klare Schutzvorschriften:
- Freibetrag bei Grundrentenzeiten: Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (oder vergleichbaren Zeiten aus Kindererziehung, Pflege und Berufstätigkeit) nachweist, profitiert von einem spürbaren Freibetrag: 100 Euro der Rente bleiben vollkommen anrechnungsfrei, plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags. Dieser individuell errechnete Freibetrag ist gesetzlich nach oben gedeckelt und liegt 2026 bei maximal 281,50 Euro.4 Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob man einen formellen Grundrentenzuschlag der Deutschen Rentenversicherung erhält – ausschlaggebend sind allein die 33 Versicherungsjahre. Ein vergleichbarer Freibetrag existiert auch für Betriebs-, Riester- und Basisrenten.
- Barvermögen: Als Schonvermögen gelten 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner. Andenken, Gegenstände mit überwiegend ideellem Wert sowie angemessener Hausrat sind ebenfalls geschützt.5
- Selbstgenutztes Wohneigentum: Ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die vom Hilfebedürftigen oder dessen Partner selbst bewohnt wird, zählt ausdrücklich zum Schonvermögen und muss für den Leistungsbezug in der Regel nicht veräußert werden.6
- Keine Angst vor Elternunterhalt: Auf das Einkommen der Kinder wird erst zurückgegriffen, wenn deren gesamtes Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das Gesetz stellt ausdrücklich die Vermutung auf, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird, solange den Behörden keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.7
Was seit Juli 2026 neu ist
Mit dem jüngsten Gesetzespaket zur Sozialreform (dem sogenannten 13. Gesetz zur Änderung des SGB II) wurden auch die Vorgaben für das SGB XII modifiziert:8
- Deckelung unangemessener Wohnkosten: Liegen die tatsächlichen Wohnkosten über den Richtwerten der örtlichen Angemessenheitsgrenze, übernimmt das Sozialamt diese während der einjährigen Karenzzeit nur noch bis maximal zum Anderthalbfachen (150 %) des örtlichen Richtwerts. Wer bereits im Leistungsbezug steht und in einer zu teuren Wohnung lebt, muss bei der nächsten Weiterbewilligung mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen.
- Keine Übernahme der SGB-II-Altersstaffel: Die im Juli 2026 im Bürgergeld (SGB II) eingeführte altersabhängige Staffelung des Schonvermögens (mehr Vermögen für Ältere) gilt ausschließlich für erwerbsfähige Leistungsbezieher – im SGB XII verbleibt der Schutzbetrag für Senioren bei den pauschalen 10.000 Euro pro Person.
Antragstellung und Ablauf
- Rückwirkung ab Monatsbeginn: Die Grundsicherung wird stets ab dem Ersten des Kalendermonats bewilligt, in dem der Antrag wirksam gestellt wurde.9 Eine frühzeitige Meldung beim Amt sichert den vollen Monatsanspruch.
- Beratungspflicht der Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist gesetzlich verpflichtet, Versicherte im Rahmen der Rentenfeststellung bei voraussichtlich unzureichender Rente auf Grundsicherungsansprüche hinzuweisen, Anträge auf Grundsicherung entgegenzunehmen und diese unverzüglich an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten.10
- Bewilligungszeitraum: Der Bescheid gilt im Regelfall für zwölf Monate. Für die lückenlose Weiterzahlung reicht es, rechtzeitig vor Fristablauf einen formlosen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
- Grundsicherung vs. Wohngeld: Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Liegt das eigene Renteneinkommen knapp über dem soziokulturellen Existenzminimum, fällt der staatliche Zuschuss über das Wohngeld (in Kombination mit den dortigen Freibeträgen) häufig höher aus als eine geringe Aufstockung durch die Grundsicherung. Eine Vergleichsrechnung lohnt sich.
Ansprechpartner und Situation im Landkreis Freyung-Grafenau
Im Landkreis Freyung-Grafenau bezogen Ende 2024 insgesamt 625 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (davon 320 Frauen) – ein deutlicher Anstieg gegenüber 529 Personen im Jahr 2018.11 Vor dem Hintergrund der hohen bundesweiten Dunkelziffer spiegelt diese Zahl allerdings vermutlich nur die Spitze des eigentlichen Bedarfs wider.
Für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis ist das Sozialamt vor Ort zuständig:
- Zuständige Behörde: Landratsamt Freyung-Grafenau, Grafenauer Straße 44, 94078 Freyung
- Telefonzentrale: 08551 / 57-0
- Orientierungshilfe: Detaillierte Adressen und Anlaufstellen bündelt der vom Landkreis herausgegebene „Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung“.12
- Mietobergrenzen: Die exakten Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten werden vom Landkreis im Einzelfall auf Basis der Haushaltsgröße bewertet. Bei bevorstehenden Anmietungen oder Mieterhöhungen sollte unbedingt vorab eine schriftliche Zusicherung beim Grundsicherungsamt eingeholt werden, um teure Kostenkürzungen (insbesondere durch die neue 1,5-fache Obergrenze) zu vermeiden.
-
Bericht der Alterssicherungskommission (BMAS), S. 46. Die Schätzungen zur exakten Quote sind unsicher, bewegen sich aber verlässlich in diesem hohen Korridor. ↩
-
§§ 41 bis 46b SGB XII regeln die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. ↩
-
Methodik der Regelbedarfsermittlung (BMAS) (Stand September 2026). ↩
-
§ 82a SGB XII i.V.m. § 82 SGB XII. Der Freibetrag ist auf maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt (2026: 281,50 Euro). ↩
-
§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelt das Bar-Schonvermögen. ↩
-
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt ein angemessenes Hausgrundstück. ↩
-
§ 94 Abs. 1a SGB XII (Unterhaltsrückgriff). ↩
-
Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I; 13. Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16.04.2026); ändert insbesondere § 35 SGB XII (Kosten der Unterkunft). ↩
-
§ 44 Abs. 2 SGB XII normiert die Rückwirkung auf den Monatsersten. ↩
-
§ 46 SGB XII (Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung). ↩
-
Bayerisches Landesamt für Statistik: Statistik kommunal (PDF), Ausgabe für den Landkreis Freyung-Grafenau, Tabelle 31. ↩
-
Landratsamt Freyung-Grafenau: Broschüren & Ratgeber (Seniorenwegweiser) (3. Auflage). ↩